Steuertipps für Pfarrerinnen und Pfarrer

 

Herausgegeben vom Ev. Pfarrverein in Westfalen

Zusammengestellt von Pfarrer Stefan Thumm mit Unterstützung und Ergänzung durch die Kanzlei Körner & Scherzer, Steuerberater, Nürnberg. Aktualisierung 2007 erfolgte unter Mithilfe der Kanzlei Ilse Malwitz, Steuerberater, Münster.

Diese Tipps sind keine verbindliche Rechtsauskunft. Sie sollen lediglich einen Überblick über einige bei der Steuererklärung zu bedenkende Positionen geben. Sie erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

 

Vorbemerkungen

  • Es geht in diesen Tipps nur um Werbungskosten, Sonderausgaben (auch Vorsorgeaufwendungen) und außergewöhnliche Belastungen. Diese Tipps sind nicht im Sinne einer Steuerberatung zu verstehen. Diese darf nach geltenden gesetzlichen Bestimmungen nur von Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern oder Rechtsanwälten durchgeführt werden. Im Folgenden handelt es sich um eine Aufstellung von bei Pfarrerinnen und Pfarrern häufig anfallenden Werbungskosten. Inwieweit die jeweiligen Posten geltend gemacht werden können, kann nur im Einzelfall entschieden werden.
  • Einige Posten entstammen Erfahrungswerten. Oftmals ist die Anerkennung Ermessensfrage der Finanzämter.
  • Die folgenden Posten sind nicht als vollständige Liste zu verstehen. Außerdem finden nur Posten Berücksichtigung, die unter den Sparten Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastung abzusetzen sind.

Es kann empfehlenswert sein:

  • die Werbungskosten auf einem gesonderten Beiblatt exakt aufzuschlüsseln, und zwar nach einzelnen Posten wie z.B. Fachbücher und für diese Posten eine Zwischensumme anzugeben. Damit macht man allgemein die Überprüfung der Werbungskosten dem Finanzbeamten so einfach wie möglich.
  • den Antrag per Post oder über Internet (Elster-Verfahren) einzureichen.
  • Alle Beträge in diesen Steuertipps werden – soweit noch relevant – bekanntlich seit 2002 in € angegeben, da alle Einkommensteuererklärungen für die Zeiträume ab 01.01.2002 in € abzugeben sind. Erklärungen für frühere Jahre sind nach wie vor in DM abzugeben. Die "Steuertipps“ geben die nun gültigen €-Beträge wieder. Bezüglich der früher geltenden DM-Beträge wenden Sie sich bitte an den Steuerberater.
  • Ergänzend wird noch auf zwei Besonderheiten aufmerksam gemacht, die nicht in den jährlichen Steuererklärungen zu berücksichtigen sind, aber mit diesen zusammenhängen. Es handelt sich um Hinweise zum Steuervorteilsausgleich und zum Steuerabgeltungszuschlag, diese befinden sich am Ende dieser Steuertipps. Hier sind jeweils Aktivitäten der betroffenen Pfarrer nötig, mit denen bares Geld gespart werden kann.


I. Werbungskosten

 

Allgemeines

Werbungskosten sind alle Aufwendungen, die durch die berufliche Tätigkeit veranlasst sind, also "Aufwendungen zu Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen“ (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz).

Die Zusammenstellung der Werbungskosten lohnt nur, wenn sie über 920,00 € (bis 31.12.2003 1.044,00 €) liegen. Werbungskosten bis 920,00 € sind schon in die Lohnsteuertabellen eingearbeitet und werden bei der Einkommensteuerveranlagung automatisch berücksichtigt. Es empfiehlt sich somit laufend Belege zu sammeln, so dass das Überschreiten der 920-€-Grenze geprüft werden kann. Dies gilt grundsätzlich auch für bereits pensionierte Pfarrerinnen. Soweit noch Werbungskosten anfallen (z.B. Mitgliedsbeiträge), sind diese dem Grunde nach absetzbar als Werbungskosten. Da jedoch i.d.R. die anfallenden Werbungskosten die 920-€-Grenze nicht überschreiten, bleiben diese bei der Einkommensteuerveranlagung ohne Auswirkung. Bei pensionierten Pfarrerinnen ist jedoch die Absetzbarkeit von Werbungskosten über die Pauschale von 920,00 € im Jahr hinaus strittig.Über den letzten Rechtsstand sollten Sie sich ggf. noch einmal mit unseren Beratern abstimmen (Ab 01.01.2005 gilt für pensionierte Pfarrerinnen, d.h. für Empfänger von Versorgungsbezügen, nur noch ein Pauschbetrag von 102,00 €, da dieser angepasst wurde an den Werbungskostenpauschbetrag für Rentenbezieher).

Gleichwohl ist empfehlenswert, für die Bearbeitung der Einkommensteuererklärung ein Fachbuch zur Einkommensteuer für das betroffene Jahr zu kaufen. Dort kann man zum einen die aktuellen Pauschbeträge entnehmen, außerdem ist es immer empfehlenswert, die Stichwortliste der Werbungskosten noch einmal durchzuforsten; vielleicht findet sich noch etwas. Übrigens, die Steuerberatungskosten für die Ausfertigung des sog. „Mantelbogens“ ab 2006 sind nicht mehr absetzbar. Dagegen sind die Steuerberatungskosten für die 7 Einkunftsarten nach wie vor absetzbar.

 

Abschreibung:

Bei Kaufpreisen über einer bestimmten Summe können die erworbenen Gegenstände nicht auf einmal abgesetzt werden, sondern müssen über mehrere Jahre abgeschrieben werden. Es gilt jedoch bei beweglichen Gegenständen bis 410 € netto Kaufpreis (sog. geringwertige Wirtschaftsgüter) die Regelung, dass sie in einem Jahr voll abgeschrieben werden können. Dagegen sind höherwertigere Gegenstände über mehrere Jahre, in der Regel auf 5 bis 10 Jahre, abzuschreiben (z.B. Möbel:13 Jahre, Computer und Peripheriegeräte 3 Jahre), d.h. es kann pro Jahr nur ein entsprechender Anteil der Kaufsumme abgesetzt werden. ACHTUNG, bitte beachten: die Abschreibung im nächsten Jahr auch wirklich fortzusetzen! Bitte im Jahr des Kaufes beachten: Ab 01.01.2004 ist monatsgenau abzuschreiben; angefangene Monate zählen ganz. (Bis 31.12.2003 galt: Bei Kauf im 1. Halbjahr ist die ganze Jahresabschreibung, bei Kauf im 2. Halbjahr die halbe Jahresabschreibung möglich!)

Bei besonders dem technischen Wandel unterworfenen Produkten oder gebraucht gekauften Gegenständen kann auch eine kürzere Abschreibungsdauer und damit pro Jahr ein höherer Absetzungsbetrag möglich sein. Ausprobieren!

 

Zuschüsse:

Zuschüsse des Arbeitgebers oder sonstige Erstattungen müssen natürlich von den abzusetzenden Kosten abgezogen werden, es sei denn, sie sind als Teil des Arbeitslohns versteuert worden.


Im Einzelnen:

1. Fachbücher

Auf dem Beleg müssen die einzelnen Titel aufgeführt sein. Ansonsten gilt: so viel wie möglich sammeln und einreichen. Streichen können die Finanzbeamten selbst.

2. Büro und Bastelmaterial

Ein Posten, der oft vergessen wird. Stifte, Klebstoff, Tesafilm, Büroklammern. Kleine Summen, die im Verlauf eines Jahres aber einiges hergeben. Auf der Quittung – wenn möglich – immer bitte nach Möglichkeit detailliert angeben, worum es sich handelt.

Außerdem auch die großen Dinge: Schreibmaschine, Farbbänder, Aktentasche, Diktiergerät, Ordner, Karteikasten, usw. Sie zählen als Arbeitsmittel.

3. Für Musiker

Gitarrensaiten usw. sind absetzbar. Evtl. auch Noten (Titel auf Quittung notieren, ausschließlich beruflicher Bedarf muss glaubhaft gemacht werden).

Evtl. kommt sogar die Absetzung eines Musikinstruments in Betracht, wenn die berufliche Nutzung glaubhaft gemacht werden kann (z.B. bei einem Pfarrer, der einen Gemeindechor leitet).

4. Umzug

Auch wenn die Umzugskosten von der Landeskirche erstattet werden, gibt es noch einen Pauschbetrag, mit dem sonstige Umzugskosten abgegolten werden. Die genauen Sätze stehen im Bundesumzugskostengesetz, sie werden laufend angepasst.

5. Computer

Computer können anerkannt werden, ebenso Drucker, Maus, Scanner usw. Gleiches gilt für bestimmte Software. Wichtig: der PC darf überwiegend nur für berufliche Zwecke benutzt werden. Ein privater Nutzungsanteil bis zu 10 % ist unschädlich. – Abschreibung beachten! Anerkennung ist meist Ermessensfrage des Finanzamts.

6. Möbel

Schreibtisch, Regale, Sitzgruppen usw. für Arbeitszimmer können voll abgesetzt werden – Abschreibung beachten! (Ggf. auch geringwertige Wirtschaftsgüter?).

7. Häusliches Arbeitszimmer

Früher waren die anteiligen Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer absetzbar, wenn das Zimmer ausschließlich für berufliche Zwecke benutzt wurde.

Seit 1996 gelten für die Absetzbarkeit des häuslichen Arbeitzimmers folgende Regelungen (Änderung ab 2007, siehe unten).

Grundsätzlich sind die Kosten für ein Arbeitszimmer nicht mehr absetzbar, es sei denn,

  • das Zimmer stellt den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit dar (dann wie bisher in vollem Umfang ohne Begrenzung absetzbar!) oder
  • mehr als die Hälfte der beruflichen Tätigkeit (zeitlich gesehen) spielt sich in dem Arbeitszimmer ab (dann bis zu einer Höchstgrenze bis 1.250,00 € im Jahr absetzbar) oder
  • es steht für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung (auch hier bis 1.250,00 € jährlich absetzbar).


Es ist in jedem Fall zu prüfen, ob eine der Voraussetzungen erfüllt ist. Dies dürfte abhängig davon sein, in welcher Funktion man tätig ist, ob ein Dienstzimmer vorhanden ist oder nicht usw.

Die Voraussetzungen können für beide Ehepartner unabhängig voneinander vorliegen, so dass auch das Vorliegen von zwei Arbeitszimmern denkbar wäre. Zu den absetzbaren Aufwendungen gehören ggf. die anteiligen Miet- und Mietnebenkosten, die anteiligen Strom-/Wasser-/Gas-/Heizungskosten, die Kosten für die Ausstattung des Zimmers (Tapeten, Lampen, Teppiche etc.) sowie die Reinigungskosten und Renovierungskosten.
Einrichtungsgegenstände sind unabhängig von der Anerkennung des Arbeitszimmers absetzbar als Arbeitsmittel (Möbel wie Schreibtisch Regale Sitzgruppen etc.) – Abschreibung beachten!

 

ACHTUNG

Der Gesetzgeber hat ab 2007 die Möglichkeit des Abzugs von Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer weiter eingeschränkt. Ab 2007 sind diese Aufwendungen nur noch dann als Werbungskosten abziehbar, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bildet.

8. Arbeitskleidung

Talar, Bäftchen, auch Kosten für deren Reinigung und Instandhaltung können abgesetzt werden. Von manchen Finanzämtern werden Pauschbetrage (ca. 150,00 € / Jahr) akzeptiert. Schwarze Schuhe und schwarzer Anzug werden in der Regel nicht anerkannt, da auch privat zu nutzen! Reinigungsbelege sammeln.

9. Beitrage zu Berufsvereinigungen

Beitrage für VBV, Pfarrerinnen-Verein, OTV, usw., können abgesetzt werden ("Berufsstände und sonstige Berufsverbände, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist“, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 EStG). Sie sind in der Regel auf der Lohnsteuerkarte ausgewiesen bzw. werden in der ESt-Jahreserklärung angesetzt. Die Anerkennung des Ausweises auf der Lohnsteuerkarte ist bei einigen wenigen Finanzämtern problematisch. Bitten wenden Sie sich ggf. an den Pfarrerinnenverein und dessen Berater.

10. Dienstreisen/Dienstgänge

Eine Dienstreise liegt vor bei einer „vorübergehenden Auswärtstätigkeit“, d.h., wenn die berufliche Tätigkeit außerhalb der Wohnung und der regelmäßigen Arbeitsstätte stattfindet. Beispiele: Gemeindeveranstaltungen (KV-Seminar), Fortbildungen, Dekanatskonvente, Veranstaltungen der Berufsvereinigungen (z.B. Pfarrerinnenverein – Frühjahrestagung). Absetzbar sind Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwand, Übernachtungskosten, Reisenebenkosten (Parkgebühren, Gepäckaufbewahrung u.ä.).

Fahrtkosten:

Fahrtkosten, die aufgrund dienstlicher Notwendigkeit entstehen, aber vom Arbeitgeber oder Träger der Veranstaltung nicht ersetzt werden (z.B. Einladung zum Mittagessen bei einer Kasualie außerhalb des Dekanats) können abgesetzt werden. Ebenso können die Differenzbeträge abgesetzt werden, wenn kein volles Kilometergeld vom Arbeitgeber oder Veranstaltungsträger erstattet wird (z.B. wenn bei Fortbildungen nur der Bahntarif bezahlt wird oder ein geringeres Kilometergeld als 0,30 €).

Ansetzbare Beträge:

0,30 € pro gefahrenem Kilometer bei Nutzung des eigenen PKW oder die Kosten öffentlicher Verkehrsmittel. Belegen(!), jeweils gemindert um die Erstattungen durch den Arbeitgeber oder Dritte. Statt der Kilometer-Pauschale kann auch der tatsächliche Kilometer-Kostensatz pro Kilometer geltend gemacht werden. Soll statt der Kilometer-Pauschale von 0,30 € der tatsächliche Kilometer-Satz geltend gemacht werden, müssen zu dessen Ermittlung sämtliche Kfz-Kosten zusammengestellt und durch die Gesamtfahrleistung des Jahres geteilt werden, hierzu verweisen wir auf die gesonderte Beilage "Nachweis der tatsächlichen Fahrzeugkosten“ (Verfahren ist etwas mühsam!)

 

Verpflegungsmehraufwand:

Pauschalen bei Reisedauer von

  • weniger als 8 Std.: 
  • keine
  • mind. 8 bis 14 Std.:
  • € 6
  • mind. 14 bis 24 Std.:
  • € 12
  • mind. 24 Std.:
  • € 24

Bei Tätigkeit, die nach 16.00 Uhr beginnt und vor 8.00 Uhr am nachfolgenden Tag endet, (ohne Übernachtung), ist die gesamte Dauer dem Tag mit der überwiegenden Abwesenheit zuzurechnen. Bei mehreren Dienstreisen an einem Tag die Abwesenheitszeiten zusammenziehen. Diese Pauschalen gelten für Inlandsreisen. Bei Auslandsreisen gelten andere, höhere Pauschalen, die von Land zu Land differieren.

 

Übernachtungskosten:

Einzelnachweis bei Inlandsreisen, bei Auslandsreisen von Land zu Land unterschiedliche Pauschalen (oder Einzelnachweis) Soweit steuerfreie Erstattungen für die Dienstreisekosten gezahlt wurden, müssen diese von den geltend gemachten Aufwendungen/Pauschalen abgezogen werden.

 

Beispiel:

Dienstreise vom 4.5. (Abfahrt 8.00 Uhr) bis zum 8.5. (Ankunft zu Hause 18.00 Uhr)


 4.5.  Abwesenheit über 14 Std. => € 12.00
 5.5. - 7.5.  Abwesenheit jeweils 24 Std. => € 72,00 (24,00 x 3)
 8.5.  Abwesenheit über 14 Std. => € 12,00
   Insgesamt => € 96,00

Auch wenn die Verpflegung vom Arbeitgeber – oder auf seine Veranlassung hin von einem Dritten – gestellt wird, sind die Pauschbeträge voll als Werbungskosten absetzbar. Für die Mahlzeiten sind jedoch in der Gehaltsabrechnung die Sachbezugswerte zu versteuern (in 2002 Frühstück: € 1,40; Mittagessen: € 2,51; Abendessen: € 2,51, in 2003. Frühstuck: 1,43; Mittagessen: € 2,55, Abendessen: € 2, 55; in 2004 Frühstuck: € 1,44; Mittagessen: € 2,57; Abendessen: € 2,57; in 2005: Frühstuck: € 1,46; Mittagessen: € 2,61; Abendessen: € 2,61.)

 

ACHTUNG: Vikare/Vikarinnen: Studienreisen werden oft nicht anerkannt – bitte darauf achten, dass die Reise ausschließlich der beruflichen Fortbildung dient und lehrgangsmäßig organisiert ist.

ABER: Selbst wenn die Reise als solche nicht anerkannt wird (d.h. Fahrt- oder Flugkosten, Verpflegungsmehraufwand, Unterkunft) können die anteiligen Kosten für die reinen Fortbildungsveranstaltungen sehr wohl absetzbar sein.

BEMERKUNG: Die Berechnung des Verpflegungsmehraufwandes ist nicht ganz mühelos und erfordert einen Rückblick im Kalender, aber es ist eine lohnende Angelegenheit. Auch unscheinbare Dinge wie eine eintägige Klausurtagung tragen ihr Scherflein zur Steuerentlastung bei.

11. Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

Wenn der Dienstort nicht der Wohnort ist (kommt vor allem im Vikariat oder bei allgemeinkirchlichen Stellen vor; evtl. auch bei Erprober-Ehepaaren auf zwei getrennten halben Stellen), können die Fahrtkosten für die Fahrten Wohnung Arbeitsstätte geltend gemacht werden. Bezogen auf die einfache Entfernung sind für die ersten 10 km je 0,36 €‚ für jeden weiteren km je 0,40 € anzusetzen. Die Pauschale ist verkehrsmittelunabhängig und kann für jeden Arbeitstag nur einmal angesetzt werden. Diese Regelung gilt nur noch bis 31.12.2003. Ab 2004 gilt vom ersten Kilometer an die Pauschale von 0,30 €.

Ab 2007 ist die Absetzbarkeit der Fahrtkosten weiter eingeschränkt worden, für die ersten 20 km ist keine Absetzbarkeit mehr möglich. Lediglich die darüber hinausgehenden Kilometer können mit einer Pauschale von 0,30 € je Kilometer angesetzt werden. Achtung: Gegen diese Gesetzgebung ist Verfassungsbeschwerde eingelegt worden. Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes liegt noch nicht vor. Empfehlenswert ist es, gegen entsprechende Steuerbescheide Einspruch mit dem Hinweis auf die noch ausstehende Entscheidung einzulegen. Es können insgesamt höchstens 4.500,00 € geltend gemacht werden, es sei denn, es handelt sich um Fahrtkosten mit dem eigenen oder zur Nutzung überlassenen PKW.

Schwerbehinderte dürfen die tatsächlichen Kosten absetzen.

12. Bewirtungskosten

Ob Einladung des Kirchenvorstands oder Besprechung des Kigo-Teams, meist stellt der Pfarrer/die Pfarrerin die Getränke und übernimmt die Bewirtung – ohne sie ersetzt zu bekommen. Ob die Finanzämter diese Kosten anerkennen, ist Ermessensfrage. AUSPROBIEREN!

13. Kontoführungsgebühren

Diese dürfen pauschal mit € 16,00 im Jahr abgesetzt werden. Falls Sie höhere Kontoführungsgebühren haben, müssen Sie für die Absetzbarkeit der höheren Kosten die ausschließlich berufliche Veranlassung nachweisen.

 

II. Sonderausgaben

Vorsorgeaufwendungen:

bis 2003

Sie sind im Steuererklärungsformular deutlich genannt wie Krankenversicherung (gesetzliche und private Krankenversicherungen, Zusatzversicherungen nicht vergessen!), Kraftfahrzeugversicherung (Haftpflicht- und Insassenunfall-, nicht jedoch Kaskoversicherung), Lebensversicherung, Unfallversicherung usw.

Bei dieser ersten Gruppe von Sonderausgaben (Versicherungen, Vorsorgeaufwendungen) gibt es Höchstbeträge, die steuerlich berücksichtigt werden (4.002,00 € bei Ehegatten, 2.001,00 € bei Unverheirateten zuzüglich weiterer Beträge für eine zusätzliche freiwillige Pflegeversicherung). Die tatsächlich geltend gemachten Versicherungsaufwendungen müssen jedoch um einiges höher sein als die Höchstbeträge, um bei dem mehrstufigen Höchstbetragsberechnungsverfahren diese obere Grenze zu erreichen.

 

Änderung zum 01.01.2004:

Beiträge zu Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht und Kapitalversicherungen gegen laufende Beitragsleistungen sind nur noch zu 88 % abziehbar.

 

Änderung zum 01.01.2005:

Durch das Alterseinkünftegesetz hat zum 01.01.2005 eine völlige Neuordnung in diesem Bereich stattgefunden, die in erster Linie Lebens- und Rentenversicherungen betrifft, wobei teilweise und nur für eine Übergangszeit von 10 Jahren das bisherige Recht im Rahmen einer Günstigerprüfung weiter gilt, d.h. falls das alte Recht günstiger ist, darf es noch weiter angewandt werden. Diese Neuregelung steht in Zusammenhang mit einer veränderten Versteuerung der aus den Beitragsleistungen resultierenden späteren Versicherungsleistungen.

Die Neuregelung führt stufenweise über einen Zeitraum von 20 Jahren zu einer vollen Versteuerung der Renten (analog zu der Versteuerung von Beamtenpensionen und Betriebsrenten). Parallel dazu steigt für bestimmte Vorsorgeformen im selben Zeitraum die Absetzbarkeit der Vorsorgeaufwendungen an bis zur Endstufe mit € 20.000,00 pro Jahr in 2025. Für bereits bestehende Versicherungsbeträge gilt das alte Recht weiter, es findet jedoch eine Günstigerprüfung nach altem und neuem Recht statt, die das Finanzamt durchführt.

Neue Höchstbeträge für Krankenversicherungen:
Bei Personen, die die Aufwendungen hierfür allein tragen müssen => 2.400,00 €, bei anderen Personen => 1.500,00 €.

 

Andere Sonderausgaben:

Weiter sind absetzbar Unterhaltsleistungen an den geschiedenen/dauernd getrennt lebenden Ehegatten (bis zu 13.805,00 € im Jahr), Kirchensteuer (einschließlich Kirchgeld), Steuerberatungskosten (siehe Ausführungen weiter vorne), Schulgeld an Ersatz- oder Ergänzungsschulen unter bestimmten Voraussetzungen (dann sind 30 % der Kosten absetzbar), Spenden und Beiträge. Spenden und Beiträge sind absetzbar für kirchliche, religiöse und gemeinnützige Zwecke und auch für wissenschaftliche, mildtätige und kulturelle Zwecke, wobei bestimmte Höchstgrenzen gelten, die für die zweite Gruppe (wissenschaftlich, mildtätig und kulturell) doppelt so hoch sind wie für die erste (kirchlich religiös und gemeinnützig). Besonders ist darauf zu achten, dass von den Spendenempfängern Zuwendungsbestätigungen vorliegen, die genauen gesetzlichen Vorschriften entsprechen müssen. Diese Bestätigungen werden nur als Nachweis für die steuerliche Berücksichtigung der Zuwendung anerkannt, wenn das Datum des darin genannten Freistellungsbescheids weniger als fünf Jahre zurückliegt.

Besonders steuerlich begünstigt werden Mitgliedsbeträge und Spenden an politische Parteien und an unabhängige Wählervereinigungen. Für jeden Euro, der an eine politische Partei gespendet oder als Beitrag gezahlt wird, erhalten Sie 50 Cent zurück.

 

III. Außergewöhnliche Belastungen

  • Außergewöhnliche Belastungen besonderer Art
  • Formular beachten
  • Außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art
  • Krankheitskosten, soweit nicht durch Krankenkasse und Beihilfe abgedeckt (z.B. Mehrkosten bei Brillen, Zahnersatz, Hörgeräten). Auch Rechnungen von Heilpraktikern können hier geltend gemacht werden. Desgleichen Arzneien, Stärkungsmittel, soweit ärztlich verordnet (Bescheinigung beilegen!).
  • Weiterhin gehören dazu: Scheidungs- und Begräbniskosten.


ANMERKUNG: Außergewöhnliche Belastungen wirken sich nur aus, wenn sie die „zumutbare Belastung“ (unterschiedliche Höhe, richtet sich nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte und der Familiengröße) überschreiten Beerdigungskosten sind Nachlassverbindlichkeiten und nur dann eine außergewöhnliche Belastung, wenn sie den Wert des Nachlasses übersteigen.

 

IV.     Hinweise zu Steuervorteilsausgleich und Steuerabgeltungszuschlag

Steuervorteilsausgleich: Alle Ruhestandspfarrer(innen), die ihre Versorgungsbezüge z.T. als Rente von der BfA erhalten, erleiden einen monatlichen Abzug von z.Z. 9 % in den Steuerklassen III-VI, und 16 % in der Steuerklasse I. Grund: Renten werden nur mit ihrem „Ertragsanteil“ (der 27 % und mehr beträgt) besteuert. Der Steuervorteil wird von der Landeskirche abgeschöpft, weil die Landeskirche bei aktiven Mitarbeitern die Steuerbelastung für den Rentenversicherungszuschlag mit dem pauschalen Steuerabgeltungszuschlag übernimmt. 

Wer in seiner Einkommensteuerfestsetzung höhere Freibeträge aufweisen kann (z.B. private Krankenversicherung, Lebensversicherung, Spenden, Hausbau, usw.), kann beim Landeskirchenamt nach Erhalt des Steuerbescheides beantragen, dass die Höhe seines Steuervorteilsausgleichs überprüft wird. Dabei ist der letzte Einkommensteuerbescheid vorzulegen. Es erfolgt dann gegebenenfalls eine Rückzahlung (RS 761). Auskunft erteilt der Vertreter der Ruhestandspfarrer(innen) im Hauptvorstand des Pfarrervereins. Dekan i.R. Karl-Friedrich Künzel, An der Ruhbank 3 a, 91438 Bad Windsheim, Tel. 09841 /4031 -33, Fax -34.

Steuerabgeltungszuschlag: Wer in Lohnsteuerklasse III, IV, V und VI eingestuft ist, kann unter bestimmten Voraussetzungen Steuerabgeltungszuschlage gemäß der günstigeren Erstattungsgruppe A oder C erhalten. Der Antrag muss unter Nachweis der Voraussetzungen bis spätestens 1. Oktober des laufenden Kalenderjahres gestellt werden (Nr. 1 der Bek. über die Abgeltung der Steuermehrbelastung – RS 762). Unter bestimmten Voraussetzungen kann bereits zu Beginn eines Jahres die Eingruppierung in die Steuererstattungsgruppe A oder C erfolgen (Bek. über die Steuerabgeltung vom 20.5.1975, zuletzt geändert am 1.12.1994 KABl S. 399).

 

Nachweis der tatsächlichen Fahrzeugkoste

  • Kilometerkostenansatz
  • Statt der Kilometer-Pauschale von 0,30 € mache ich für meinen PKW den tatsächlichen Kilometer-Kostensatz geltend für
  • Dienstreisen/Dienstgänge
  • sonstige dienstliche und berufliche Fahrten (nicht Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte)
  • nur Behinderte: Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
  • Fahrten im Rahmen von Sonderausgaben
  • Fahrten im Rahmen der Einkunftsarten Vermietung und Verpachtung sowie Kapitalvermögen
  • Fahrten im Rahmen einer selbstständigen Nebentätigkeit
  • Der tatsachliche Kilometer-Kostensatz errechnet sich für meinen PKW, Typ……mit dem amtlichen Kennzeichen……folgendermaßen.

 

1. Gesamtkosten

Bei Kauf: Kaufpreis des PKW! .... €‚ Kaufdatum…… Abschreibung 20 % des Kaufpreises² …… €

Zinsen und Gebühren für Anschaffungskredit     +    ....... .. €
Bei Leasing

Leasingraten    +    ....... .. €

Leasing-Sonderzahlung³    +    ....... .. €

Zulassungs- und Frachtkosten4    +    ....... .. €

Kfz-Haftpflichtversicherung5    +    ....... .. €

Kfz-Vollkasko- oder Teilkaskoversicherung    +    ....... .. €

Kfz-Rechtsschutzversicherung    +    ....... .. €

Kfz-Schutzbrief    +    ....... .. €

Kfz-Steuer    +    ....... .. €

Beitrag zu Automobil-Club    +    ....... .. €

Treibstoff (Benzin, Diesel)6    +    ....... .. €

Öl    +    ....... .. €

Inspektionen, Wartung    +    ....... .. €

Reparaturen (ohne Unfallreparaturen)7    +    ....... .. €

Austauschmotor    +    ....... .. €

Ersatzteile/Zubehör    +    ....... .. €

Wagenpflege    +    ....... .. €

Reifen    +    ....... .. €

Schadstoffreduzierte Nachrüstungsmaßnahmen (Katalysator)    +    ....... .. €

Garagenmiete (bei eigener Garage: ortsüblicher Mietwert)    +    ....... .. €

Sonstige (TÜV, ASU, Straßenkarten)    +    ....... .. €

....................................................................................    +    ....... .. €

....................................................................................    +    ....... .. €

Gesamtkosten    =    ....... .. €


2. Gesamtfahrleistung

Kilometerstand am Jahresende    +    ....... ..

Kilometerstand am Jahresanfang    +    ....... ..

Gesamtfahrleistung    =    ....... ..

3. Tatsächlicher Kilometer-Kostensatz

Gesamtkosten        ....... .. €

Gesamtfahrleistung        ....... .. km

Der tatsächliche Kilometer-Kostensatz beträgt    =    ....... .. €/km

 

  • Anschaffungskosten des PKW einschließlich Zulassung, Frachtkosten, Sonderausstattung, Zubehör, Autoradio, Mehrwertsteuer.
  • Die Abschreibungsdauer beträgt generell 6 Jahre, die Abschreibungsrate also 16,67 % p.a. Bei hohen Fahrleistungen kann aber auch eine kürzere Abschreibungsdauer und somit eine höhere Abschreibungsrate in Betracht kommen.
  • Die Leasing-Sonderzahlung ist im Jahr der Zahlung in voller Höhe anzusetzen (BFH-Urteil vom 05.05.1994, BStBI. 199411 S. 643).
  • Zulassungs- und Frachtkosten sind über die Dauer des Leasing-Vertrages zu verteilen (FG Baden-Württemberg vom 03.09.1993, EFG 1994 S. 242, vom BFH bestätigt).
  • Der Betrag für die Kfz-Haftpflichtversicherung wirkt sich steuerlich nur mit dem Anteil ihrer dienstlich gefahrenen Kilometer an der Jahresfahrleistung aus. Den verbleibenden Anteil können Sie im Rahmen der Sonderausgaben geltend machen.
  • Wenn Ihnen Belege fehlen, so können Sie Ihre Treibstoffkosten auch schätzen, und zwar anhand des durchschnittlichen Verbrauchs und des durchschnittlichen Preises. Gesamtfahrleistung dividiert durch 100 x durchschnittlichen Verbrauch in Liter x durchschnittlicher Literpreis.
  • Unfallreparaturen sind in vollem Umfang als Werbungskosten abzugsfähig, wenn sich der Unfall auf einer beruflichen Fahrt ereignet. Ereignet sich ein Unfall auf einer privaten Fahrt, bleibt der Schaden steuerlich leider unberücksichtigt.